Vereinssatzung

»EN BUENAS MANOS« e.V. (dt.: »In Guten Händen«)

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen »En Buenas Manos« e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin, Deutschland.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2005.

§ 2
Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung selbstlos (§55) ausschließlich (§56) und unmittelbar (§57) gemeinnützige Zwecke gemäß §52, Abs. 2 AO.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Vereinszweck ist die Förderung der Kultur, der Völkerverständigung, der Natur und des Umweltschutzes sowie die Entwicklung, Organisation und Durchführung von dazu geeigneten Projekten.
    Zu den Kernbereichen der Vereinsarbeit zählen insbesondere:
    a) die Förderung des Regionalentwicklungskonzepts „El Pan Alegre ‒ Das Fröhliche Brot“ in Kuba und anderen Ländern als Modell für eine lokal-regionale Grundversorgung mit Nahrung und erneuerbarer Energie in optimierten Stoffstromkreisläufen;
    b) die Weitergabe des Wissens und der praktischen Erfahrungen aus allen Bereichen von „El Pan Alegre ‒ Das Fröhliche Brot“ an Kinder und Jugendliche mittels Workshops, Projektwochen, Familienveranstaltungen und anderen Formaten im Rahmen der Bildung für eine nachhaltige Entwicklung;
    c) die Akquise von Spenden und die Inanspruchnahme von Förderprogrammen zur Umsetzung der Vereinsarbeit;
    d) das Netzwerken und die partnerschaftlich-wertschätzende Kooperation mit Menschen und Organisationen;
    e) die Planung, Organisation und Durchführung sowohl von wissenschaftlichen als auch an die interessierte Allgemeinheit gerichteten Veranstaltungen, die dem Vereinszweck dienen, wie z.B. Kolloquien, Seminare, Vortrage u.a.;
    f) die Dokumentation und Öffentlichkeitsarbeit zur Weiterverbreitung der Ergebnisse und Erfahrungen aus der Vereinsarbeit.
  5. Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Paritätischen Wohlfahrtsverband an.

§ 3
Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied kann jede/r werden, die/der die Ziele des Vereins unterstützt. Die Mitgliedschaft von juristischen Personen ist möglich. Die Mitgliedschaft von juristischen Personen wird durch ihren gesetzlichen Vertreter wahrgenommen. Die juristische Person verfügt über eine Stimme.
  2. Als korrespondierendes Mitglied kann aufgenommen werden, wer sich dem Verein verbunden fühlt und bereit ist, ihn nach Möglichkeit in der Vereinstätigkeit zu unterstützen. Darüber hinausgehend übernehmen korrespondierende Mitglieder aber keine Rechtspflichten. Sie haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht und besitzen weder das aktive noch das passive Wahlrecht.
  3. Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vereinsvorstand voraus. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche MV.
  4. Die ordentlichen Mitglieder entrichten einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Mitgliedsbeitrag.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod, sie ist weder vererb- noch übertragbar.
  6. Die Kündigung ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären und wirkt mit Monatsfrist zum Monatsende.
  7. Der Ausschluss muss von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 aller an­wesenden Mitglieder beschlossen werden. Der Ausschluss ist, nach vorheriger schriftlicher oder mündlicher Äußerung des betreffenden Mitgliedes möglich, wenn das Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins geschadet hat.
§ 4
Organe
Organe des Vereins sind:
  • die Mitgliederversammlung und
  • der Vorstand.

§ 5
Mitgliederversammlung

  1. Der ordentlichen Mitgliederversammlung ob­liegt vor allem:
    a) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstands;
    b) die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes;
    c) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind je nach Notwendigkeit oder auf Verlangen ei­nes Drittels der Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 aller Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist unverzüglich eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

§ 6
Beschlussfassungen
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Satzungs­änderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit aller ordentlichen Mitglieder und sind nur zulässig, wenn sie in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt waren. Über die Beschlüsse der Mitglieder­versammlung ist eine von einem Vorstandsmitglied und von einem von der Versammlung ge­wählten Protokollführer zu unterschreibende Niederschrift aufzunehmen.

§ 7
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus vier Personen: der/dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Kassenwart/in. Die Amtsinhaber/innen müssen Vereinsmitglied sein. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorstandsmitglieder gem. § 7 Abs. 1 der Satzung. Es gilt das Vieraugenprinzip. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den/die Vorsitzende/n oder eine/n Stellvertreter/in.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitglieder-versammlung gewählt wird. Maßgebend ist die Eintragung des neu gewählten Vorstandes in das Vereinsregister.
  5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder durch Zuwahl ergänzen. Das hinzugewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.

§ 8
Beschlussfassung des Vorstands

  1. Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der/die Vorsitzende schriftlich – inkl. per Email –, fernmündlich oder telegrafisch nach Bedarf einlädt, mindestens aber einmal im Quartal. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von mindestens drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Sitzungsleiter/in ist der/die Vorsitzende.
  2. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und von dem/der Sitzungsleiter/in zu unterschreiben. Im Einzelfall können die Vorstandsmitglieder vereinbaren, dass die Beschluss-fassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per Email, im Rahmen einer Telefon-konferenz oder im Rahmen einer Online-Versammlung erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts Anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung.

§ 9
Satzungsänderungen und Auflösung

  1. Über Satzungsänderungen und die Änderung des Vereinszwecks entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen und zu Zweckänderungen sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine 2/3-Mehrheit aller ordentlichen Vereinsmitglieder
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  3. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75% der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  4. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an den Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Berlin e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

Satzung geändert gemäß Ermächtigung der Vereinsmitglieder in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 29.07.2015.